Feuerbeschau
Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten (vgl. §1 der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)).
Für die Durchführung ist die Gemeinde zuständig - und somit steht der Bürgermeister hier in der Verantwortung.
Bei der Feuerbeschau werden insbesondere Sonderbauten oder Bauten mit einer Sondernutzung überprüft, um Mängel festzustellen und die Beseitigung einzufordern.
- Krankenhäuser
- Alten-, Pflege- und Freizeitheime
- Behinderteneinrichtungen
- Kinderkrippen, -gärten, -horte
- Schulen und Hochschulen
- Versammlungsstätten
- Beherbergungsbetriebe
- Gaststätten
- Unterkünfte für Asylbewerber, Flüchtlinge, Obdachlose
- Justizvollzugsanstalten
- Verkaufsstätten
- Museen
- Messebauten
- Objekte/Betriebe mit besonderen Gefährdungen
- radioaktive, biologische oder chemische Stoffe
- brennbare oder giftige Chemikalien, Flüssigkeiten, Gase
- Störfallbetriebe
- unterirdische Verkehrs- und Versorgungsbauten
- Großbetriebe
- Hochhäuser
- Mittel- und Großgaragen
- Landwirtschaftliche Anwesen
Zusätzlich kann es nötige sein, Wohngebäude zu begehen, um sicherzustellen, dass die Flucht- und Rettungswege nutzbar sind und ein zweiter Fluchtweg zur Verfügung steht.
Außerdem kann es insbesondere in Altstadtbereichen sinnvoll sein, Stadtteile zu begutachten, um die Einsatzwege, Löschwasserversorung , Aufstellflächen und Anfahrtswege zu prüfen.
Zu guter letzt’ sollte man Fliegende Bauten aber auch andere Objekte mit großen Menschenansammlungen prüfen lassen. Ein besonderer Gefahrenschwerpunkt besteht immer bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen.
- Brandmeldeanlagen
- Rettungs- und Einsatzwege
- Löschwasserversorgung,
- Entrauchungseinrichtungen
- Organisatorische Vorkehrungen (Brandschutzordnung / Ausbildung der Mitarbeiter)
Die Wiederholfrequenz wird anhand des Gefahrenpotentials festgelegt. Ergänzend muss in diese Bewertung auch der aktuelle Zustand, also die vorgefundenen Mängel, und die Mangelbeseitigung einbezogen werden.
Die Durchführung der Feuerbeschau kann an externe Sachverständige übertragen werden. Die Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde erlassen. Ergänzend können der örtlich zuständige Kommandant der Feuerwehr und der Bezirkskaminkehrermeister einbezogen werden.
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